Article in yearbook 2025
Digitalization and Automation The Data Act is Here! – Implications and Solution Options for Ag-ricultural Machinery Manufacturers Using the Example of the AgIN Data Room
A. Herausforderung Datenaustausch wird vereinfacht
Das Jahr 2025 ist von einer zunehmend vernetzten Welt geprägt, die sich auch im Bereich der Landtechnik widerspiegelt. Die steigende Vernetzung von Landmaschinen stellt eine Schlüsselentwicklung dar, die einen effizienten Datenaustausch zwischen Maschinen, Herstellern und Nutzern erforderlich macht. Damit wird nicht nur die Produktivität gesteigert, sondern auch die Grundlage für innovative Lösungen geschaffen, die Landwirte bei ihrer täglichen Arbeit unterstützen. Der rechtliche Rahmen für einen Datenaustausch wird nun durch den Data Act (DA) europaweit vorgegeben. Die Verordnung schafft neue Pflichten zur Bereitstellung von Daten, die es in dieser Form vorher so nicht gab. Insbesondere ist der Nutzer von vernetzten Landmaschinen von nun an wesentlich für den Umgang mit den Daten der Maschinen. Davon ausgehend ist unter Leitung der AEF (Agricultural Industry Electronics Foundation) eine Initiative zur Schaffung einer gemeinsamen Schnittstelle vorangetrieben worden: der AgIN Data Space. AgIN steht für Agricultural Interoperability Network. Dieser Data Space soll ermöglichen, dass Daten von Maschinen unterschiedlicher Hersteller friktionslos miteinander ausgetauscht werden können, ohne dabei eine neue Plattform zu schaffen. Zudem kann das Tool auch zur Bereitstellung von Daten durch die Hersteller an die Nutzer zur Anwendung kommen. Im Rahmen der diesjährigen Agritechnica 2025 wurde das Produkt bereits vorgestellt, für 2026 sind zunächst ein Praxistest und Ende 2026 die Produktfreigabe geplant.
B. Regelungen des Data Acts und Konsequenzen für Hersteller vernetzter Landmaschinen
Der DA ist als „zentraler Eckpfeiler der Europäischen Datenstrategie“ vorgesehen [1; 2]. Er soll digitale Innovationen vorantreiben und gleichzeitig einen rechtlichen Rahmen schaffen, der fairen Wettbewerb auf dem entstehenden Datenmarkt gewährleistet [3; 2]. Hierzu räumt der DA den Nutzern vernetzter Produkte und damit verbundener Dienste unter bestimmten Bedingungen das Recht ein, die Weitergabe der dabei erzeugten Daten vom Inhaber entweder an sich selbst oder an einen Dritten zu verlangen [4].
Der DA beansprucht Geltung für Daten unabhängig ihrer Aussagekraft. Die Verordnung ist zudem nicht auf spezifische Wirtschaftszweige beschränkt, sondern regelt den europäischen Datenbinnenmarkt übergreifend und schließt auch den landwirtschaftlichen Sektor mit ein. Entscheidend ist nach dem sog. Marktortprinzip nur, dass die Handlung eines Wirtschaftsakteurs auf den europäischen Binnenmarkt zielt, also z.B., dass Produkte hier angeboten werden sollen [4].
I. Gegenstand: (Landwirtschaftliche) IoT-Produktdaten
Der DA zielt auf die Daten von vernetzten Produkten und verbundenen Diensten. Diese sollen nicht mehr allein durch den Hersteller eines Produkts des "Internet of Things" (IoT) verwertet werden können, sondern in die Hände des Nutzers eines solchen IoT-Produkts gelegt werden. Der Nutzer soll entscheiden, wer und zu welchen Konditionen IoT-Daten verwerten darf [2]. Dies gilt mithin auch gegenüber dem Hersteller des vernetzten Produkts, so dass diese sich die Nutzungserlaubnis durch die Nutzer (vertraglich) einräumen lassen müssen (Art. 4 Abs. 13 S. 1 DA) [2].
Unter den Begriff der IoT-Daten fallen alle Daten, die unmittelbar durch die Nutzung eines vernetzten Produktes oder mittelbar durch die Nutzung eines mit dem vernetzten Produkt verbunden digitalen Dienstes generiert werden. Es ist unerheblich, auf welcher Hardware die Daten generiert werden – sei es direkt in dem IoT-Produkt oder auf den Servern des dazugehörigen Dienstes. Ausschlaggebend ist allein, dass die Daten auf eine Handlung des Nutzers zurückgehen, wobei es nicht einmal erforderlich ist, dass diese Handlung bewusst oder beabsichtigt erfolgt [4].
Dies hängt von den Funktionen des IoT-Produkts ab. Die Funktionsweise intelligenter Landmaschinen als IoT-Produkte basiert auf der Erhebung von Daten durch verschiedene Sensoren, z.B. Informationen zur Maschinenleistung, Bodenbeschaffenheit, Wetterbedingungen oder Ernteerträgen [5; 4]. Für die verschiedenen Prozesse, wie Saatgut ausbringen, Felder bewässern oder Dünger ausbringen, müssen Landmaschinen die Beschaffenheit des Feldes präzise erfassen. Besonders genau gelingt dies durch den Einsatz von 3D-Bildverarbeitung. Zudem messen Sensornetze unter anderem den Wasser- und Nährstoffgehalt des Bodens, während selbstfahrende Traktoren und autonome Erntemaschinen ihre Umgebung erkennen und daraus topografische Karten erstellen können [6]. Das BMEL unterscheidet in seinen Musterbedingungen zur Nutzung von Daten im Verhältnis Landwirt/Landmaschinenhersteller unter 3. verschiedene Kategorien von Daten, namentlich „Produktdaten“, „landwirtschaftlichen Daten“ und „nutzungsbezogenen Daten“ [7].
II. Erforderlichkeit eines Datentransfers vom Dateninhaber zum Nutzer oder zu Dritten
Die IoT-Produktdaten dürfen durch den Dateninhaber, also die Person, welche die Daten vom Produkt abrufen kann (i.d.R. der Hersteller einer smarten Landmaschine), nach den Regeln des DA nicht mehr unmittelbar selbst genutzt oder verwertet werden [4]. Der Dateninhaber muss entweder einen Vertrag mit dem Nutzer des Produkts schließen, welcher ihm die Nutzung erlaubt oder die Daten an den Nutzer, bzw. auf Wunsch des Nutzers an eine andere Partei (Dritter) übermitteln [4; 2].
Zur Illustration eignet sich folgendes Beispiel [8]: Landmaschinenhersteller stellen zunehmend vernetzte Produkte her, die eine Vielzahl von Daten erfassen, wie Motorleistung, Drehmoment, Fahrverhalten und Fahrzeugzustand. Diese Daten können sie nutzen, um zusätzliche vernetzte Dienstleistungen (etwa die Auswertung von Wartungsinformationen) anzubieten, um vorausschauende Wartungsdienste anzubieten. In der bisherigen Praxis behalten die Hersteller als Dateninhaber i.d.R. den exklusiven Zugriff auf diese Produktdaten und teilen sie nicht mit anderen Marktteilnehmern, auch wenn sie selbst gar keine passenden Dienstleistungen anbieten. Dadurch ist der Nutzer davon abhängig, ob etwa ein vorausschauender Wartungsdienst vom Hersteller angeboten wird oder nicht, denn mangels Produktdaten, kann dieser Dienst nicht von einem unabhängigen Dienstleister angeboten werden. Durch die Datenzugangsrechte des DA erhalten Nutzer jedoch gesetzlich das Recht auf Zugang zu diesen Daten. In der Folge kann der Nutzer die Daten selbst auswerten und die Wartung durchführen (lassen) oder er überträgt sie an einen unabhängigen Dienstleister (Dritter), der wiederum auf Basis der Daten einen vorausschauenden Wartungsdienst anbieten kann.
III. Bedingungen für den Datentransfer zum Nutzer oder Dritten
Nun stellt sich die Frage, wie dieser gesetzlich geforderte Datentransfer in der Praxis DA-konform gelingen kann. Grundsätzlich soll der Nutzer die durch Produkte und Dienste erzeugten Daten, einschließlich relevanter Metadaten, soweit technisch machbar, direkt vom Produkt selbst erhalten können. Diese Daten müssen „einfach, sicher, unentgeltlich sowie in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format“ abgerufen werden können (Art. 3 Abs. 1 DA). Der Hersteller eines IoT-Geräts ist daher verpflichtet, dies durch eine entsprechende Gestaltung des Produkts sicherzustellen („accessibility by design“) [4; 2].
Ist ein primärer Abruf der Daten über das Produkt nicht möglich, muss der Dateninhaber dem Nutzer die Daten unverzüglich zu denselben Konditionen bereitstellen. Da Nutzer die ihnen zur Verfügung gestellten Daten in der Praxis häufig nicht eigenständig sinnvoll verwerten können, räumt der DA ihnen zudem das Recht ein, die Daten an einen Dritten weiterzugeben oder alternativ deren direkte Bereitstellung durch den Dateninhaber an den ausgewählten Dritten zu veranlassen [4]. Technische Vorgaben zu dieser Datenübertragung macht der DA nicht, sodass praktische Lösungen gefunden werden müssen, die eine bequeme und sichere Datenübertragung vom Dateninhaber zum Nutzer oder einem Dritten ermöglichen.
C. AEF AgIN Netzwerk als Lösungsangebot
Schon ohne den DA macht die zunehmende Vernetzung landwirtschaftlicher Maschinen den übergreifenden Datenaustausch zwischen den Akteuren zu einer zentralen Herausforderung. Der Mangel an Standards gepaart mit einer Vielfalt von Plattformen mit proprietären Schnittstellen führt oft zu isolierten Lösungen, bei denen einzelne große Hersteller dominieren oder Lösungen nicht zusammenfinden; dies hemmt Innovationen und verlangsamt die digitale Transformation des gesamten Sektors. Um diese Hürden zu überwinden, hat die AEF das AgIN gestartet. AgIN ist kein eigenes Plattformangebot, sondern ein Rahmenwerk für Plattformbetreiber. Es ermöglicht den sicheren, effizienten und skalierbaren Datenaustausch zwischen bestehenden Lösungen ohne zentrale Datenhaltung und ohne Einschränkung der Marktvielfalt.
Bild 1: AgIN – Lösungsraum [9]
Figure 1: AgIN – Framework [9]
Als Teil der Initiative Common European Agricultural Data Spaces (CEADS) steht AgIN nicht allein, sondern bringt sich auch in den europäischen Diskurs ein. CEADS ist Teil eines größeren Programms in dem die Europäische Union fundamentale Grundlagen für einen sektorübergreifenden Datenaustausch schafft [10; 11].
I. Möglichkeiten von AgIN für die Pflichten des DA
Wie bereits eingangs erläutert, verpflichtet der DA die Hersteller vernetzter Landmaschinen, den Nutzern oder deren Partnern Zugang zu IoT-Daten zu ermöglichen. Er definiert jedoch keine technischen Standards und keine einheitlichen Vertragsmechanismen für den Datenaustausch zwischen Plattformen. Genau hier setzt AgIN an: Es liefert einen ganzen Werkzeugkasten für einen sicheren, effizienten und skalierbaren Datenaustausch herstellerübergreifend. Prozesse und Komponenten des AgIN zeigt Bild 2.
Bild 2: Prozess und Komponenten des AgIN [9]
Figure 2: AgIN process and components [9]
II. AgIN Common Connector (CC)
Eines der bedeutendsten Werkzeuge von AgIN ist der AgIN Common Connector (CC), ein Stück portierbarer Software, implementiert auf Basis eines Docker Containers, welcher den Plattformbetreibern sämtliche technischen Funktionen nicht nur als Spezifikation, sondern als direkt nutzbare Software bereitstellt. Die Entwicklung des CC wird dabei als gemeinsame Aufgabe in der AEF gelebt und lädt alle interessierten Parteien ein mitzuwirken. Der CC befähigt eine Plattform andere Plattformen mit Hilfe der AEF-Datenbank zu finden und Plattform-Verbindung untereinander herzustellen, diese wiederum ermöglichen Account-Verbindungen. Die Account-Verbindungen sind dabei das Herzstück des Datenaustausches, wie im Folgenden aus Sicht des Anwenders weiter erläutert wird.
Bild 3: AgIN Common Connector [9]
Figure 3: AgIN Common Connector [9]
Für Anwender ist AgIN weitgehend unsichtbar: Plattformen organisieren den Datenzugriff über Benutzerprofile (Accounts) und digitale Betriebe mit Rechte-Rollen-Management. Administrative Benutzer können neue Datenquellen einbinden wie bspw. neue Maschinen oder neue Service Provider, die Satellitendaten bereitstellen. Die eingangs beschriebene Fragmentierung der Plattformen hat jedoch dazu geführt, dass nicht immer alle Datenquellen oder Services für Nutzer bzw. Unternehmen verfügbar waren. AgIN wird für den Anwender nur dadurch wahrnehmbar, dass in Zukunft weitaus mehr Plattformen angebunden werden können.
Es ist der Anwender, der die Account-Verbindungen zwischen Plattformen herstellt. Dafür nutzt AgIN den etablierten Standard OAuth2.0 für eine sichere Authentifizierung. Dieses Prinzip ist aus anderen Branchen bekannt: Beim Onlinehandel werden beispielsweise Accounts von Händlern und Zahlungsdienstleistern verbunden, um eine Transaktion auszuführen.
Der Ablauf ist einfach: Der Anwender wählt in seiner Plattform die gewünschte Gegenplattform aus und autorisiert die Verbindung über ein gesichertes Verfahren. So werden beide Accounts per OAuth2.0 sicher miteinander verknüpft. Über diese Verbindung können anwendungsbezogene Daten sowie alle für den DA relevanten Informationen zwischen Plattformen ausgetauscht werden. Ein praktisches Beispiel: Ein Maschinenhersteller kann DA-relevante Maschinendaten kontinuierlich in sein Herstellerportal laden und sie über AgIN anderen Plattformen und Anwendern bereitstellen.
Bild 4: Datenaustausch zwischen Plattformen mittels AgIN Common Connector [9]
Figure 4: Data exchange between platforms via AgIN Common Connector [9]
AgIN integriert sich dabei nahtlos in die bestehende Praxis: Anwender nutzen die Plattform ihrer Wahl und verbinden ihre Konten bzw. Datenquellen über bereitgestellte Zugangsdaten. So behalten sie die Kontrolle über ihre Datenflüsse. Der Konsens über Datennutzung erfolgt weiterhin innerhalb der Plattformen, während die Übertragung dezentral direkt zwischen Plattformen stattfindet.
D. Fazit und Ausblick
Der maschinen- und herstellerübergreifende Datenaustausch gewinnt in einer zunehmend vernetzten Produktlandschafft immer mehr an Relevanz. Hierfür wurde mit dem Agricultural Interoperability Network der AEF eine Lösung geschaffen, die ab 2026 nutzbar sein soll. Der europäische Data Act verstärkt die Bedeutung dieser Initiative: Durch die gesetzlich verankerten Rechte auf Datenzugang steigt der Druck auf Hersteller und Plattformbetreiber, interoperable Lösungen bereitzustellen. AgIN liefert eine Antwort hierfür – ein standardisiertes Set an Spezifikationen und Tools, das den Datenaustausch zwischen Plattformen ermöglicht. So wird Interoperabilität vom technischen Problem zum strategischen Erfolgsfaktor und zur echten Chance für die gesamte Branche.
Literatur
[1] Etzkorn, P.: (Vertragliche) Datenzugangsansprüche nach dem Data Act. Recht Digital (2024) H. 3, S. 117-123.
[2] Merkle, M.; von dem Berge, H.: Vorbemerkungen Art. 3 ff. In: A. Paschke; P. Schuhmacher (Hrsg.): EU Data Act, Kommentar, 1. Auflage 2025, S. 119-123.
[3] Antoine, L.: Datenzugangsrechte im finalen Data Act – Fortschritt, Rückschritt, neue Fragen? Computer und Recht (2024) H. 1, S. 1-8.
[4] Paschke, A.; Hubert, T.: Landwirtschaft 4.0 im Lichte des Data Acts, Rahmenbedingungen für Daten intelligenter Landmaschinen. Innovations- und Technikrecht (2025) H. 2, S. 58-65.
[5] Martinez, J.: Ein Governance-Rahmen für landwirtschaftliche Daten. Agrar- und Umweltrecht (2021), S. 122-135.
[6] Eisenberger, I.; Hödl, E.; Huber, A.; Lachmayer, K.; Mittermüller, B.: „Smart Farming“ – Rechtliche Perspektiven. In: R. Norer; G. Holzer (Hrsg.): Jahrbuch Agrarrecht 2017: Perspektiven des Agrarrechts. Festgabe für Manfried Welan, S. 207-224.
[7] Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Unverbindliche Musterbedingungen des BMEL zur Verwendung im Geschäftsverkehr, URL: https://www.bmleh.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Digitalisierung/musterbedingungen-digital-landmaschinen.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff am. 27.08.2025.
[8] Altschuh P.; Held S.: EU Data Act: Data governance as an enabler. VDI Wissensforum GmbH (Hrsg.): Tagungsband AgEng-Land.Technik 2024, 06./07. November 2024 Berlin. VDI-Bericht 2444, Düsseldorf: VDI-Verlag, S. 97-102.
[9] Agricultural Industry Electronics Foundation e.V.: AgIN – The Agricultural Interoperability Network, URL: https://www.aef-online.org/aef-ag-in/, Zugriff am 12.11.2025.
10] Common European Agricultural Data Space: CEADS and Partners, URL: https://ceads.eu/partners/, Zugriff am 12.11.2025.
[11] Agricultural Industry Electronics Foundation e.V.: AEF promotes AgIN and CEADS, URL: https://www.aef-online.org/aef-news/aef-promotes-agin-and-ceads-at-eu-synergy-days-in-rotterdam.html, Zugriff am 12.11.2025.
Autorendaten
Dipl.-Jur. Tom Hubert ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtswissenschaften der TU Braunschweig.
M. Sc. Lars Gerloff ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für mobile Maschine und Nutzfahrzeuge der TU Braunschweig.
Dipl.-Inf. Slawi Stesny ist Senior Manager bei AGCO Fendt und Leiter von AgIN bei der Agricultural Industry Electronics Foundation (AEF).
