Beitrag in Jahrbuch 2015

Allgemeine Entwicklung Neufassung der StVZO

Kurzfassung:

Nach nahezu 80 Jahren StVZO steht nunmehr erstmals eine vollständige Revision des zentralen fahrzeugtechnischen Regelwerkes Deutschlands kurz vor dem Abschluss. Technisch wird es keine spektakulären Neuerungen geben, denn ein wesentlicher Grundsatz der Neufassung lautet: "Alles, was bisher genehmigungsfähig war, bleibt es auch zukünftig." Für den Verordnungsgeber entsteht der Vorteil, dass bei Änderung oder Fortschreibung internationaler Vorschriften künftig keine oder nur eine begrenzte Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften erforderlich wird. Durch den künftigen empfehlenden Charakter der Begutachtungsempfehlungen anstelle starrer Verordnungstexte werden eine Reihe bislang rein formalistisch erforderlicher Ausnahmegenehmigungen künftig entbehrlich. Die neue StVZO wird nur für Fahrzeuge gelten, die nach ihrem in Kraft treten erstmals in Verkehr kommen (Wahrung des Besitzstandes).

Volltext

Neufassung der StVZO

Andreas Schauer, VDMA Referat Verkehr, Frankfurt am Main

Kurzfassung

Nach nahezu 80 Jahren StVZO steht nunmehr erstmals eine vollständige Revision des zen-tralen fahrzeugtechnischen Regelwerkes Deutschlands kurz vor dem Abschluss. Technisch wird es keine spektakulären Neuerungen geben, denn ein wesentlicher Grundsatz der Neu-fassung lautet: "Alles, was bisher genehmigungsfähig war, bleibt es auch zukünftig." Für den Verordnungsgeber entsteht der Vorteil, dass bei Änderung oder Fortschreibung internationaler Vorschriften künftig keine oder nur eine begrenzte Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften erforderlich wird. Durch den künftigen empfehlenden Charakter der Begutach-tungsempfehlungen anstelle starrer Verordnungstexte werden eine Reihe bislang rein forma-listisch erforderlicher Ausnahmegenehmigungen künftig entbehrlich. Die neue StVZO wird nur für Fahrzeuge gelten, die nach ihrem in Kraft treten erstmals in Verkehr kommen (Wah-rung des Besitzstandes).

Schlüsselwörter

Verkehrsrecht, StVZO, Typgenehmigung, Einzelgenehmigung, Änderungsgenehmigung, Begutachtung von Fahrzeugen

Revision of the StVZO

Andreas Schauer, VDMA Department of Transport, Frankfurt/Main

Abstract

After nearly 80 years of StVZO, for the first time a complete revision of the central vehicle technical regulations in Germany is close to completion. There will not be spectacular technical reforms, because an essential principle of the recast is: "Everything that was previously approvable remains in the future." The benefit for the legislature is, that there is no, or a limited adaptation of road traffic legislation necessary after a modification or updating of international rules. Through the future nature of recommendations of the peer review recommendations instead of rigid regulation texts, a number of so far purely formalistic required exemptions are dispensable in the future. The new StVZO (German Road Traffic Licensing Regulations) will apply only to vehicles which will first be placed on the market after their entry into force (maintenance of acquired rights).

Keywords

Traffic law, StVZO (German Road Traffic Licensing Regulations), type-approval, individual approval, approval of modifications, assessment of vehicles

Allgemeines

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) plant eine vollständige Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO). Die Beratungen unter Einbe-ziehung der Bundesländer, des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), der Bundesanstalt für Stra-ßenwesen (BASt) und der Überwachungsorganisationen sind bereits weit fortgeschritten. Aufgrund aktuell anderer Prioritätensetzung im BMVI wurde die weitere Bearbeitung zunächst zurückgestellt.

Hintergrund und Zielsetzung

Die StVZO ist am 1. Januar 1938 in Kraft getreten. Seit dieser Zeit fanden zahlreiche Aktua-lisierungen statt, die Übersichtlichkeit litt deutlich. Bereits 1999 wurden die Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts aus der StVZO herausgelöst und gingen in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) auf. 2007 folgte die Herauslösung des Zulassungsrechtes aus der StVZO. Diese Vor-schriften wurden in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zusammengefasst [1]. Durch die detaillierten technischen Inhalte der StVZO war es seit der Einführung harmonisierter technischer Vorschriften für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, für landwirtschaftliche Zug-maschinen (später einschließlich Anhänger und gezogene Maschinen, vgl. [2]) sowie zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motorräder, sog. Trikes und Quads) regelmäßig erforderlich, die Vorschriften der StVZO an internationales Recht anzupassen. Diese Harmonisierungsar-beiten würden auch weiterhin kontinuierlich Anpassungsbedarf auslösen und damit Kapazitä-ten beim Verordnungsgeber binden. Deshalb hat der Bundesrat auf seiner 892. Sitzung am 10.02.2012 eine Entschließung gefasst und die Bundesregierung gebeten [3]:

"1. eine Reform der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Angriff zu nehmen mit dem Ziel einer Aktualisierung und Systematisierung einschließlich Anpassung an den geänderten EU-Rechtsrahmen und nachfolgender Neuveröffentlichung als "Fahrzeugtechnik-Verordnung" bis 2014. […]

2. im Rahmen der Gestaltung neuen EU-Rechts bei der EU die Berücksichtigung von Einzelgenehmigungen neuer Fahrzeuge, von Fahrzeugumrüstungen sowie des späteren Fahrzeug-Betriebs im öffentlichen Straßenverkehr einzufordern."

Die wesentlichen Ziele hierbei sind die Verbesserung der Lesbarkeit und Verständlichkeit, die Erleichterung der Anwendung, eine Aktualisierung sowie die Entlastung der Bundesländer [4].

Was ist neu?

Zugunsten des seit einigen Jahren auf internationaler Ebene geprägten Begriffes "Genehmi-gung" ("Approval") wird künftig auf den Begriff "Betriebserlaubnis" verzichtet. Verwaltungs-rechtlich wird es daher ein "Erlöschen der Betriebserlaubnis" nicht mehr geben. Gleichwohl darf ein technisch verändertes Fahrzeug, das durch diese Änderungen nicht mehr der Ge-nehmigung entspricht, nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Bei einem "Rück-bau" der technischen Änderungen in den vorherigen, d. h. genehmigten Zustand, war bislang eine Neuerteilung der Betriebserlaubnis erforderlich. Dies entfällt künftig. In Konsequenz bedeutet dies, dass im Rahmen der neuen StVZO verschiedene Arten von Genehmigungen vorgesehen sind. Ausdrücklich nicht mehr Gegenstand der StVZO wird die EU-Typgenehmi-gung entsprechend der drei europäischen Rechtsakte für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (2007/46/EG), landwirtschaftliche Fahrzeuge (VO (EU) 167/2013) und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (VO (EU) 168/2013) sowie ihrer einschlägigen Einzelrichtlinien bzw. delegier-ten Rechtsakte und internationale Teile- und Systemgenehmigungen nach den einschlägigen UN Regelungen sein [5]. Folgende Genehmigungsarten sieht der aktuelle Rohentwurf der StVZO vor:

• Genehmigung von Einzelfahrzeugen (Einzelgenehmigungen; hohe Bedeutung bei Kleinstserien von Arbeitsmaschinen sowie Fahrzeugen, die Ausnahmen von den Massen- und Abmessungsgrenzwerten benötigen);

• Nationale Fahrzeugtypgenehmigung (weiterhin einzige Typgenehmigungsmöglichkeit für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, möglich für landwirtschaftliche An-hänger und angehängte Arbeitsgeräte);

• Genehmigung von Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen (auch im Einzelfall);

• Genehmigung von Änderungen; diese Genehmigungsart soll die bisherige Praxis der Teilegutachten bei nachträglichen Fahrzeugänderungen ersetzen und für mehr Rechtssicherheit in diesem Bereich sorgen.

Bis auf die Vorschriften für Massen und Abmessungen sowie Kurvenlaufeigenschaften wird die neue StVZO keine Bau- und Ausrüstungsvorschriften mehr enthalten. Vielmehr soll auch im Bereich der StVZO grundsätzlich das einschlägige EU-Recht direkt angewendet werden.

Die EU-Vorschriften sowie die in Verbindung damit anzuwendenden UN-Regelungen sind jedoch für die Typgenehmigung von (Groß-)Serienfahrzeugen entwickelt worden und damit in bestimmten Fällen bzw. bei bestimmten Sachverhalten nur begrenzt oder gar nicht auf Einzelfahrzeuge oder Kleinstserien anwendbar (z. B. zerstörende Prüfungen wie Crashtests etc.).

Die Vorschriften über die periodisch technische Überwachung von Kraftfahrzeugen (Haupt-untersuchung, Abgasuntersuchung) sollen ebenfalls nicht mehr in der StVZO festgelegt wer-den, sondern in einer eigenen Verordnung mit dem Arbeitstitel Fahrzeug-Untersuchungs-Verordnung (FUV).

Prüfkaskade

Die StVZO soll gemäß dem Rohentwurf hinsichtlich der Genehmigung unverändert nur für die Fahrzeuge gelten, die nicht bereits durch EU-Vorschriften erfasst sind (Ausnahme: Ge-nehmigung von Änderungen), also im Wesentlichen selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler. Dabei soll eine sogenannte "Prüfkaskade" zur Anwendung kommen:

• Zuordnung des "nationalen Fahrzeuges" zu einer EU-Fahrzeugart, die den Bau-merkmalen des "nationalen Fahrzeuges" am meisten ähnelt. (Beispiel: Ein Radlader dürfte einem lof-Traktor ähnlich sein)

• Anwendung der EU-Vorschriften dieser Fahrzeugart auf das national zu genehmi-gende Fahrzeug.

• Sind bestimmte Anforderungen nicht zumutbar oder technisch nicht vertretbar, wer-den alternative Vorschriften angewendet. Hier vorzugsweise die bisherigen Vorschrif-ten der StVZO. (Beispiel: Auf alle Räder eines Mähdreschers wirkende Bremsanlage ist technisch nicht vertretbar und deshalb unzumutbar)

• Anwendung der "in-etwa-Wirkung". (Beispiel: Import von Einzelfahrzeugen von au-ßerhalb der EU)

Da die StVZO allerdings keinerlei Bauvorschriften mehr enthalten wird, werden sämtliche bisherigen nationalen Festlegungen in der StVZO selbst verschwinden. Geplant ist seitens des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und der Länder, stattdessen sogenannte Begutachtungsempfehlungen zu erarbeiten, die im Verkehrsblatt veröffentlicht werden und somit eine gewisse Rechtsverbindlichkeit erhalten, trotzdem aber nicht zwingend wörtlich einzuhalten sind. Dies hat den Vorteil, dass bei begründeten Abweichungen von den Begutachtungsempfehlungen keine Ausnahmegenehmigungen mehr erforderlich sind.

Beispiele für bereits heute existierende Begutachtungsempfehlungen sind: Merkblatt für an-gehängte Arbeitsgeräte, Merkblatt für Stapler oder Merkblatt für die Beurteilung des Sichtfel-des selbstfahrender Arbeitsmaschinen [1].

Das BMVI und die Länder haben den Fachausschuss Kraftfahrzeugtechnik (FKT) und seine Sonderausschüsse gebeten, bei der Erarbeitung der Begutachtungsempfehlungen unterstüt-zend und maßgeblich mitzuarbeiten. Für die Erarbeitung der Begutachtungsempfehlungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge ist der entsprechende FKT-Sonderausschuss "Landwirt-schaftliche Fahrzeuge" zuständig. Es besteht die Chance, die bisher praktizierten Anforde-rungen an landwirtschaftliche Fahrzeuge zu erhalten, aber auch sinnvoll fortzuschreiben und zu modernisieren.

Für die Erarbeitung der Begutachtungsempfehlungen wird derzeit ein Konzept erarbeitet und entsprechende Vorbereitungen getroffen. Die Bearbeitungszeit dürfte sich in Grenzen halten.

Zeitplan

Durch die zeitliche Verzögerung aufgrund anderer Prioritäten dürfte mit einer Annahme der Neufassung durch den Bundesrat nicht vor Ende 2017 zu rechnen sein. Mit entsprechenden Übergangsfristen dürfte nach derzeitiger Einschätzung (Stand Januar 2016) die Anwendung nicht vor 2018 zum Tragen kommen. Geplant ist, die neue StVZO und die künftige FUV zeit-gleich in Kraft zu setzen.

Zusammenfassung

Nach nahezu 80 Jahren StVZO steht nunmehr erstmals eine vollständige Revision des zen-tralen fahrzeugtechnischen Regelwerkes Deutschlands kurz vor dem Abschluss. Technisch wird es keine spektakulären Neuerungen geben, denn ein wesentlicher Grundsatz der Neu-fassung lautet: "Alles, was bisher genehmigungsfähig war, bleibt es technisch unverändert künftig auch." Für den Verordnungsgeber entsteht der Vorteil, dass bei Änderung oder Fort-schreibung internationaler Vorschriften künftig keine oder nur eine begrenzte Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften erforderlich wird. Durch den künftigen empfehlenden Charakter der Begutachtungsempfehlungen anstelle starrer Verordnungstexte werden eine Reihe bislang rein formalistisch erforderlicher Ausnahmegenehmigungen künftig entbehrlich. Die neue StVZO wird nur für Fahrzeuge gelten, die nach ihrem in Kraft treten erstmals in Verkehr kommen (Wahrung des Besitzstandes).

Literatur

[1] Braun, Heribert, Damm, Richard, Konitzer, Heribert: StVZO - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, KV Reader (Online Version Loseblattsammlung). Bonn: Kirsch-baum Verlag 2015.

[2] Schauer, Andreas: EU-Typgenehmigung für landwirtschaftliche Fahrzeuge. In: Frerichs, Ludger (Hrsg.): Jahrbuch Agrartechnik 2014. Braunschweig: Institut für mobile Maschinen und Nutzfahrzeuge, 2015. – S. 1-10.

[3] N.N.: Drucksache 861/11 (Beschluss), Bundesrat, 10.02.2012, URL http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2011/0801-0900/861-11(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1 – Aktualisierungsdatum: 02.02.2016.

[4] Westhoff, Daniel: Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Aktueller Sachstand und Ausblick. Homologation Fachtagung, TÜV Süd, München: 17./18.11.2014

[5] -,-: FEE Fahrzeugtechnik EWG/ECE, KV Reader (Online Version Loseblattsammlung). Bonn: Kirschbaum Verlag 2015.

 

 

 

 

 

 

Bibliografische Angaben / Bibliographic Information

Empfohlene Zitierweise / Recommended Form of Citation

Schauer, Andreas: Neufassung der StVZO. In: Frerichs, Ludger (Hrsg.): Jahrbuch Agrartechnik 2015. Braunschweig: Institut für mobile Maschinen und Nutzfahrzeuge, 2016. S. 1-6

Zitierfähige URL / Citable URL

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00055102

Link zum Beitrag / Link to Article

http://www.jahrbuch-agrartechnik.de/index.php/artikelansicht/items/228.html

Empfohlene Zitierweise:
Schauer, Andreas: Neufassung der StVZO. In: Frerichs, Ludger (Hrsg.): Jahrbuch Agrartechnik 2015. Braunschweig: Institut für mobile Maschinen und Nutzfahrzeuge, 2016. – S. 1-6

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